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Amtliche Eichung |
Für rechtsverbindliche Messungen sind geeichte Geräte einzusetzen. So schreiben es Strahlenschutzverordnung und Eichgesetz vor.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist im Normalfall für Strahlungsmessgeräte auf zwei Jahre begrenzt. Sie kann von zwei auf sechs Jahre verlängert werden, wenn der Benutzer mit einer geeigneten Kontrollvorrichtung und einem zugelassenen Prüfstrahler halbjährliche Kontrollmessungen durchführt und die Ergebnisse aufzeichnet (Eichgültigkeitsverlängerung). Dabei dürfen die festgelegten Verkehrsfehlergrenzen (siehe Gebrauchsanweisung) nicht überschritten werden.
Für diese Messungen werden bauartzugelassene Prüfvorrichtungen und bauartzugelassene Prüfstrahler benötigt. Prüfvorrichtung, Prüfstrahler und Gerät müssen im Normalfall bei der Ersteichung einander zugeordnet sein. Eichfehlergrenzen und Messverfahren sind dem Eichschein bzw. den Gebrauchsanweisungen der jeweiligen Geräte zu entnehmen.
Bei der Wiederholung von Kontrollmessungen ist die durch die Halbwertzeit des Prüfstrahlers bedingte Aktivitätsabnahme zu berücksichtigen. So ist die Kontrollanzeige k mit dem Korrekturfaktor kz zum Kontrollwert k' zu korrigieren. Der Korrekturfaktor kz ist der Tabelle "Korrekturfaktor kz für den radioaktiven Zerfall" zu entnehmen.
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