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Merkblatt zum Umgang mit Prüfstrahlern |
gemäß der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
vom 20.07.2001,
in Kraft seit 01.08.2001, zuletzt geändert am 01.09.2005
Erwerb eines Prüfstrahlers PS9
Mit diesem Merkblatt möchten wir Sie auf Ihre und unsere Verpflichtungen beim
Umgang mit dem Prüfstrahler hinweisen. Wir haben diese Hinweise mit größter Sorgfalt
erstellt. Dennoch sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um
unsere Auslegung der StrlSchV handelt, aus der keine Ansprüche geltend gemacht
werden können. Maßgeblich sind die Entscheidungen und Anordnungen der zuständigen
Behörde (z.B. Gewerbeaufsicht).
| Typ | Radionuklid | Aktivität | Freigrenze |
| PS 9 (6706) | 137Cs | 333 kBq +/- 10% | 10 kBq |
Die Bauartzulassung des PS9 NW125/77 ist 2007 ausgelaufen und nach der neuen StrlSchV nicht mehr verlängerbar. Die Aktivität des Strahlers liegt oberhalb der Freigrenze und ist damit genehmigungspflichtig. Somit ist der Erwerb eines PS9 grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ohne Nachweis Ihrer Umgangsgenehmigung, die Sie ggf. bei Ihrer zuständigen Behörde beantragen müssen, dürfen wir keinen Strahler an Sie abgeben.
Wenn Sie bereits eine Umgangsgenehmigung haben, prüfen Sie bitte, ob diese Genehmigung den zusätzlichen Umgang mit den neu anzuschaffenden Strahlern abdeckt. Wenn nicht, müssen Sie Ihre Genehmigung entsprechend erweitern lassen.
Beachten Sie bitte auch, dass Sie an diese Reglungen in entsprechender Weise gebunden sind, wenn Sie Prüfstrahler an Dritte abgeben.
Hinweis für Kunden, die bereits einen Prüfstrahler in bauartzugelassener Form
vor Auslaufen der Bauartzulassung erworben haben: Prüfstrahler, die vor Auslaufen
der Bauartzulassung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen danach weiter betrieben
werden. Solche Strahler werden also nicht mit Auslaufen der Bauartzulassung
genehmigungspflichtig. Dies ergibt sich aus den Übergangsvorschriften nach §117
Abs.7 der neuen StrlSchV in Verbindung mit §23 Abs.2 Satz 3 der alten StrlSchV.
Informationen zum Umgang mit Prüfstrahlern
Allgemeines
Der Prüfstrahler enthält eine Gammastrahlen-Quelle mit dem radioaktiven
Präparat Cäsium 137. Die Aktivität beträgt nominal 333 kBq (maximal 370 kBq).
Der Prüfstrahler ermöglicht radiologische Kontrollen an Messgeräten und Mess-Systemen
für Gammastrahlung, insbesondere auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Der
Aufbewahrungsbehälter dient zur Aufnahme des Prüfstrahlers bei Nichtbenutzung.
Durch seine Abschirmung wird die Dosisleistung in 10 cm Abstand von der Oberfläche
auf Werte unter 1 µSv/h verringert.
Aufbau und Anwendung
Der Prüfstrahler besteht aus dem Strahlerkopf mit integrierter Strahlerschraube
und dem Strahlertopf, in den der Strahlerkopf eingeschraubt wird. Das radioaktive
Präparat Cs-137 befindet sich als Keramikscheibe am unteren Ende in der Strahlerschraube.
Jedes Exemplar der Strahlerschraube wird einer Dichtigkeits- und Kontaminationsprüfung
unterzogen.
Der Aufbewahrungsbehälter besteht aus einem dickwandigen Bleitopf mit
abschraubbarem Bleideckel. Konstruktion und Ausführung des Prüfstrahlers und des
Aufbewahrungsbehälters entsprechen der Norm DIN 44427.
Gebrauch
Nach Entnahme aus dem Aufbewahrungsbehälter wird der Strahlerkopf aus dem
Strahlertopf herausgeschraubt und in eine geeignete Position zum Strahlungsdetektor
des zu prüfenden Messgerätes gebracht. Die größte Dosisleistung tritt an der Spitze
des Strahlerkopfs auf: in 1,5 cm Abstand beträgt sie ca. 100 µSv/h.
Verhalten beim Umgang mit dem Prüfstrahler
Beim Umgang mit dem Prüfstrahler sind folgende Punkte zu beachten:
1. Der Strahlertopf soll möglichst nur an der Rändelung angefasst werden.
2. Nach der Benutzung ist der Prüfstrahler umgehend wieder im Aufbewahrungsbehälter
unterzubringen.
3. Bei Nichtgebrauch ist der Prüfstrahler im Aufbewahrungsbehälter verschlossen
für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
4. Ein Verlust des Prüfstrahlers ist der zuständigen Behörde umgehend zu melden.
Pflichten des Inhabers
Die vorliegende Dokumentation, Ergebnisse der Dichtigkeitsprüfung und sonstige
den Prüfstrahler betreffende Unterlagen sind bei dem Prüfstrahler bereitzuhalten
und im Falle der Weitergabe des Prüfstrahlers dem Empfänger auszuhändigen. Es
dürfen grundsätzlich keine Veränderungen am Prüfstrahler vorgenommen werden.
Technische Daten
| Prüfstrahler:
Radioaktives Präparat Aktivität Gehäuse Abmessungen Gewicht |
137Cs
333 kBq +/-10% Messing, vernickelt Durchmesser 60 mm, Höhe 59 mm 210 g |
| Aufbewahrungsbehälter:
Gehäuse Abmessungen Gewicht Ausführung |
Blei (Topf und Deckel)
Durchmesser 60 mm, Höhe 59 mm 1,38 kg nach DIN 44427 |
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